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    Marke verlängern: Fristen, Verfahren beim DPMA, Kosten und Ablauf

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    2026/11/06

    Marke verlängern beim DPMA: Fristen, Verfahren und Kosten für deutsche Marken

    Inhaltsverzeichnis
    1. Wie lange gilt eine Marke und wann sollte sie verlängert werden?
    2. Wie lässt sich eine Marke beim DPMA verlängern?
    3. Marke abgelaufen: Was ist noch möglich?
    4. Was kostet die Markenverlängerung?
    5. Checkliste vor der Markenverlängerung
    6. Mit GenApe Markeninhalte erstellen

    Dieser Leitfaden erklärt die Verlängerung nationaler deutscher Marken beim DPMA: Schutzdauer, Fristen, Gebühren und Verfahren. Für Unionsmarken beim EUIPO und internationale Registrierungen über das Madrider System gelten andere Regeln.

    Wie lange gilt eine Marke und wann sollte sie verlängert werden?

    Eine nationale deutsche Marke hat grundsätzlich eine Schutzdauer von zehn Jahren, die sich beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängern lässt. Anders als in manchen anderen Ländern ist für die Berechnung in Deutschland grundsätzlich der Anmeldetag maßgeblich, nicht erst der Tag der Eintragung.

    Nach § 47 Markengesetz (MarkenG) ist die Verlängerung für jeweils weitere zehn Jahre möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Gebühren gezahlt werden. Die neue Schutzperiode schließt an die vorherige an.

    Eine Marke verlängert sich jedoch nicht automatisch dadurch, dass ein Unternehmen seinen Markennamen weiterhin auf Produkten, Verpackungen oder in der Werbung verwendet.

    Schutzdauer und Registerdaten prüfen

    Den Registerstand zeigt das amtliche DPMAregister.

    Anhand der Registernummer lassen sich unter anderem die eingetragene Marke, der Markeninhaber, der Anmeldetag, der aktuelle Rechtsstand, das Schutzendedatum und die erfassten Waren und Dienstleistungen kontrollieren.

    Wie die Recherche funktioniert, erklärt die Anleitung zur Markenrecherche in Deutschland.

    Besonders wichtig ist die historische Berechnung der Schutzdauer.

    Für Marken, die ab dem 14. Januar 2019 eingetragen wurden, endet die zehnjährige Schutzdauer grundsätzlich mit Ablauf des Tages, dessen Datum dem ursprünglichen Anmeldetag entspricht.

    Ein Beispiel: Wurde die Marke am 17. Januar 2019 angemeldet und fällt sie unter die neue Berechnungsregel, endet die erste Schutzdauer am 17. Januar 2029.

    Bei Marken, die vor dem 14. Januar 2019 eingetragen wurden, gilt dagegen die frühere Monatsendregel. Eine entsprechende Marke mit dem Anmeldetag 5. Juli 2017 kann deshalb ein Schutzendedatum am 31. Juli 2027 haben.

    Die Übergangsregel ergibt sich aus § 159 MarkenG.

    Für bereits mehrfach verlängerte oder ältere Marken ist es deshalb riskant, einfach zehn Jahre zu einem alten Dokument zu addieren.

    In der internen Markenübersicht sollten mindestens die Registernummer, der aktuelle Inhaber, das Schutzendedatum, die eingetragenen Klassen und die bisherigen Verlängerungen erfasst werden. Das Register bleibt die maßgebliche Grundlage für die Kontrolle.

    Fristen und Verlängerungsmöglichkeiten einordnen

    Der reguläre Zeitraum für einen Verlängerungsantrag liegt innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer. Die Verlängerungsgebühr wird ebenfalls sechs Monate vor dem Schutzende fällig und kann bis zum Ende der Schutzdauer ohne Verspätungszuschlag gezahlt werden.

    Dabei gibt es eine wichtige Besonderheit: Die Gebühr darf schon vor ihrer Fälligkeit vorausgezahlt werden.

    Nach § 5 Absatz 2 Patentkostengesetz (PatKostG) ist eine Vorauszahlung frühestens sechs Monate vor Eintritt der Fälligkeit zulässig. Da die Verlängerungsgebühr grundsätzlich sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig wird, ist eine zulässige Vorauszahlung im Regelfall bereits etwa zwölf Monate vor dem Schutzende möglich.

    Das bedeutet nicht, dass jeder formelle Verlängerungsantrag denselben frühen Zeitraum hat. Die Möglichkeit einer früheren Gebührenzahlung und der reguläre Antragszeitraum müssen getrennt betrachtet werden.

    Die wichtigsten Zeitpunkte lassen sich so einordnen:

    ZeitpunktBedeutung für die Verlängerung
    AnmeldetagGrundlage der Schutzdauerberechnung, vorbehaltlich historischer Übergangsregeln
    Etwa zwölf Monate vor SchutzendeFrühestmögliche Vorauszahlung der Verlängerungsgebühr im gewöhnlichen Fall
    Sechs Monate vor SchutzendeFälligkeit der Verlängerungsgebühr und Beginn des regulären Antragszeitraums
    Ende der SchutzdauerEnde der zuschlagsfreien Zahlungsfrist
    Sechs Monate nach SchutzendeEnde der gesetzlichen Nachfrist mit zusätzlichen Verspätungszuschlägen

    Das DPMA informiert Markeninhaber im Regelfall vorab über das bevorstehende Schutzende. Diese Mitteilung ersetzt jedoch nicht die eigene Fristenkontrolle. Das Amt haftet nicht dafür, wenn die Benachrichtigung ausbleibt.

    Auch die neue zehnjährige Schutzperiode beginnt nicht mit dem Tag der Überweisung. Bei einer ordnungsgemäßen Verlängerung wird sie am Tag nach Ablauf der bisherigen Schutzdauer wirksam.

    Für eine zutreffende Terminplanung müssen außerdem der tatsächliche Zahlungstag und die jeweils geltenden Zahlungsregeln berücksichtigt werden.

    DPMA-Markenverlängerung: zehnjährige Schutzdauer, Gebührenvorauszahlung, Verlängerungsfrist und sechsmonatige Nachfrist mit Zuschlägen

    Im E-Commerce kann eine Markenverlängerung zwischen Kampagnen und Personalwechseln leicht aus dem Blick geraten.

    Kampagnentexte kann das Team mit dem ai assistant von GenApe vorbereiten.

    Vorhandene Texte lassen sich mit dem KI-Textumschreiber anpassen.

    Mit KI bilder erstellen lassen sich neue Werbemotive gestalten und vorhandene Bilder bearbeiten.

    Marketingarbeit verlängert den Markenschutz nicht; dafür braucht es einen eigenen Fristenplan.

    Wie lässt sich eine Marke beim DPMA verlängern?

    Für eine vollständige Verlängerung einer deutschen nationalen Marke genügt grundsätzlich die ordnungsgemäße Zahlung der erforderlichen Verlängerungsgebühren. Ein gesonderter schriftlicher Verlängerungsantrag ist dann nicht zwingend erforderlich.

    Soll die Marke dagegen nur für einen Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen verlängert werden, muss der gewünschte Umfang ausdrücklich angegeben und das dafür vorgesehene Verfahren beachtet werden.

    Entscheidend sind also zunächst der Registerstand, die berechtigte Person, der Umfang des bisherigen Schutzes und die richtige Gebührenzahlung.

    Berechtigte Personen, Schutzumfang und Unterlagen

    Eine Markenverlängerung kann durch den Markeninhaber oder eine gesetzlich beziehungsweise vertraglich dazu ermächtigte Person veranlasst werden.

    Wichtige Prüfpunkte:

    1. Registernummer und aktueller Inhaber: Stimmen das Register und die Unternehmensunterlagen überein?

    2. Schutzendedatum: Wann endet die aktuelle Schutzdauer tatsächlich?

    3. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: Welche eingetragenen Waren oder Dienstleistungen sollen weiterhin geschützt bleiben?

    4. Klassenumfang: Sind zusätzliche Klassengebühren ab der vierten Klasse erforderlich?

    5. Zahlungs- und Vertretungsdaten: Wer übernimmt die fristgerechte Zahlung beziehungsweise den erforderlichen Antrag?

    Wurde die Marke übertragen, der Unternehmensname geändert oder eine andere Registerangabe angepasst, ist zu prüfen, ob dafür ein eigenes registerrechtliches Verfahren notwendig ist.

    Die Verlängerung ersetzt keine Markenübertragung und erlaubt auch nicht, neue Waren oder Dienstleistungen hinzuzufügen oder das eingetragene Markenzeichen auszutauschen.

    Eine vollständige Verlängerung umfasst grundsätzlich den bestehenden eingetragenen Schutzumfang.

    Eine Teilverlängerung kann dagegen nur einzelne bereits eingetragene Waren oder Dienstleistungen betreffen. Dies ist nicht dasselbe wie eine neue Anmeldung für weitere Produkte.

    Zur Einordnung hilft der Leitfaden zu den Nizza-Klassen und Waren- und Dienstleistungen.

    Bei einer Zahlung, die nicht alle erforderlichen Klassengebühren abdeckt, greifen zudem gesetzliche Regeln zur Berücksichtigung der betroffenen Klassen. Unternehmen sollten deshalb nicht darauf vertrauen, dass eine beliebig niedrige Überweisung automatisch genau die gewünschte Auswahl verlängert.

    Marke beim DPMA verlängern: Zahlung oder Antrag bei Teilverlängerung

    Das deutsche Verfahren unterscheidet sich wesentlich von einem System, in dem jede Verlängerung zwingend durch ein neues Antragsformular ausgelöst wird.

    Vollständige Verlängerung durch Gebührenzahlung

    Wenn die Marke für den gesamten bisherigen Schutzumfang verlängert werden soll, kann die vollständige und ordnungsgemäße Gebührenzahlung die Verlängerung bewirken.

    Ein sinnvoller Ablauf ist:

    1. Registerdaten prüfen: Registernummer, Schutzendedatum und eingetragene Klassen im DPMAregister kontrollieren.

    2. Gebühren berechnen: Die Grundgebühr und mögliche zusätzliche Klassengebühren bestimmen. Nach dem Schutzende müssen gegebenenfalls Verspätungszuschläge berücksichtigt werden.

    3. Zahlung ausführen: Einen vom DPMA vorgesehenen Zahlungsweg verwenden und die Zahlung korrekt dem Schutzrecht sowie den betreffenden Gebühren zuordnen.

    4. Zahlungsnachweis sichern: Unterlagen und relevante Buchungsinformationen aufbewahren.

    5. Registerstand kontrollieren: Nach der Bearbeitung prüfen, ob die neue Schutzdauer im Register eingetragen wurde.

    Die vom DPMA veröffentlichten Hinweise zur Prüfung, Eintragung und Verlängerung bestätigen, dass für die vollständige Verlängerung grundsätzlich die Zahlung ausreicht.

    Wichtig ist nicht allein, dass eine Überweisung veranlasst wurde. Die Gebühren müssen nach den geltenden Zahlungsvorschriften rechtzeitig und ordnungsgemäß entrichtet worden sein.

    Teilverlängerung mit Antrag

    Wenn eine Marke nur für bestimmte bereits eingetragene Waren oder Dienstleistungen fortgeführt werden soll, ist der Teilumfang ausdrücklich festzulegen.

    Hierfür stellt das DPMA das offizielle Formular W 7412 „Antrag auf vollständige/teilweise Verlängerung einer Marke“ bereit.

    Dabei sollten folgende Schritte beachtet werden:

    1. Das Formular für die teilweise Verlängerung auswählen.

    2. Die Registernummer und die Angaben zum Markeninhaber eintragen.

    3. Die Waren und Dienstleistungen genau benennen, für die die Verlängerung gelten soll. Nur die Angabe der Klassennummer kann unzureichend sein.

    4. Die notwendigen Angaben zum Vertreter, zur Unterschrift und zu den Gebühren entsprechend dem Einzelfall ergänzen.

    5. Den Antrag auf einem zugelassenen Weg einreichen und die erforderlichen Gebühren entrichten.

    6. Den späteren Registereintrag und das Ergebnis kontrollieren.

    Die konkrete Übermittlung richtet sich nach den dafür zugelassenen DPMA-Verfahrenswegen. Eine gewöhnliche E-Mail ist kein Ersatz für eine formwirksame Einreichung.

    Bei einer Teilverlängerung, die eine entsprechende Teillöschung beinhaltet, kann deren registerrechtliche Bearbeitung erst nach dem bisherigen Schutzende erfolgen. Dadurch kann sich der Abschluss des Vorgangs verzögern.

    Eine bloße Zahlung ist deshalb kein verlässlicher Ersatz für die erforderliche Festlegung eines gewünschten Teilumfangs.

    Unabhängig vom gewählten Weg sollten Unternehmen außerdem zwischen der Einreichung eines Antrags, der Zahlung und der späteren registerrechtlichen Umsetzung unterscheiden.

    Marke abgelaufen: Was ist noch möglich?

    Ist die Schutzdauer einer deutschen Marke bereits abgelaufen, muss zunächst geprüft werden, ob die gesetzliche sechsmonatige Nachfrist noch läuft.

    Während dieser Nachfrist kann eine Verlängerung grundsätzlich noch unter Zahlung der erforderlichen Gebühren und Verspätungszuschläge bewirkt werden.

    Ist auch diese Frist versäumt, handelt es sich nicht mehr um eine gewöhnliche verspätete Verlängerung. Dann sind der tatsächliche Registerstand und allenfalls eng begrenzte gesetzliche Ausnahmen zu prüfen.

    Verlängerung während der sechsmonatigen Nachfrist

    Wurde die Verlängerungsgebühr nicht bis zum Ende der Schutzdauer entrichtet, steht grundsätzlich noch eine sechsmonatige Nachfrist zur Verfügung.

    Nach § 7 Absatz 3 PatKostG können die Verlängerungsgebühren innerhalb dieser Nachfrist zusammen mit den gesetzlich vorgesehenen Verspätungszuschlägen gezahlt werden.

    Die Nachfrist ist jedoch keine kostenlose zusätzliche Schutzperiode. Auch während dieser Zeit müssen alle für die Verlängerung erforderlichen Handlungen und Zahlungen ordnungsgemäß vorgenommen werden.

    Bei einer vollständigen Verlängerung sind die Grundgebühr und gegebenenfalls die Klassengebühren sowie die zugehörigen Zuschläge zu berücksichtigen.

    Für eine normale Marke mit bis zu drei Klassen beträgt die Verlängerungsgrundgebühr derzeit 750 Euro. Wird erst innerhalb der Nachfrist gezahlt, kommt für diese Grundgebühr ein Zuschlag von 50 Euro hinzu.

    Ab der vierten Klasse können zusätzliche Gebühren und entsprechende Zuschläge entstehen.

    Wer die Verlängerung ordnungsgemäß bewirkt, erhält eine neue Schutzperiode, die an das Ende der vorherigen Schutzdauer anschließt. Es entsteht dadurch nicht allein deshalb eine neue zehnjährige Frist ab dem späten Zahlungstag.

    Entscheidend ist die rechtzeitige und vollständige Zahlung innerhalb der jeweils geltenden gesetzlichen Fristen.

    Die genaue Kostenübersicht folgt im nächsten Abschnitt.

    Weitere Schritte nach Ablauf der regulären Fristen

    Wenn sowohl die reguläre Zahlungsfrist als auch die sechsmonatige Nachfrist erfolglos abgelaufen sind, wird die Eintragung bei ausbleibender Verlängerung mit Wirkung zum Ende der Schutzdauer gelöscht.

    Vor weiteren Schritten sollten die rechtzeitige Zahlung, ihre korrekte Zuordnung und besondere Verfahrensumstände geprüft werden.

    In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand relevant werden.

    § 91 MarkenG sieht für bestimmte unverschuldete Fristversäumnisse eine Wiedereinsetzung unter strengen Voraussetzungen vor.

    Dafür muss die Fristversäumung grundsätzlich ohne eigenes Verschulden erfolgt sein. Der Antrag ist regelmäßig innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die versäumte Handlung muss innerhalb der maßgeblichen Frist nachgeholt werden.

    Zudem besteht grundsätzlich eine äußere Grenze von einem Jahr nach Ablauf der versäumten Frist.

    Diese Regelung bedeutet nicht, dass jeder Markeninhaber nach der sechsmonatigen Nachfrist automatisch ein weiteres Jahr für die Verlängerung erhält.

    Die Wiedereinsetzung setzt besondere Tatsachen voraus, die dargelegt und glaubhaft gemacht werden müssen. Das bloße Vergessen einer Verlängerung oder eine ungeklärte interne Zuständigkeit begründet nicht automatisch einen Anspruch.

    Auch mögliche Auswirkungen auf gutgläubige Handlungen Dritter während eines zwischenzeitlichen Rechtsverlusts sind im Gesetz besonders geregelt. Deshalb sollte aus einer bewilligten Wiedereinsetzung nicht pauschal abgeleitet werden, dass sämtliche Vorgänge aus der Zwischenzeit rückwirkend angegriffen werden können.

    Kommt eine Verlängerung oder Wiedereinsetzung nicht in Betracht, kann eine neue Markenanmeldung zu prüfen sein.

    Den Ablauf erklärt der Ratgeber zur Markenanmeldung beim DPMA.

    Eine neue Anmeldung stellt die frühere Eintragung aber nicht automatisch wieder her. Sie wird eigenständig nach den für sie geltenden Anforderungen behandelt, wobei mögliche ältere Rechte und zwischenzeitliche Entwicklungen zu beachten sind.

    Die bloße Löschung einer Eintragung bedeutet außerdem nicht, dass jedes Verhalten Dritter rechtlich unproblematisch ist. Solche Fragen hängen von den tatsächlichen Umständen und gegebenenfalls weiteren Kennzeichenrechten ab; eine vollständige Streitfallprüfung gehört nicht zu diesem Verlängerungsleitfaden.

    Was kostet die Markenverlängerung?

    Die Kosten einer nationalen deutschen Markenverlängerung beim DPMA hängen insbesondere vom Markentyp, der Zahl der zu verlängernden Klassen und dem Zahlungszeitpunkt ab.

    Für eine gewöhnliche Marke beträgt die amtliche Verlängerungsgrundgebühr derzeit 750 Euro. Darin sind bis zu drei Waren- oder Dienstleistungsklassen enthalten.

    Ab der vierten Klasse fallen jeweils weitere 260 Euro an.

    Bei Kollektivmarken und Gewährleistungsmarken gilt eine höhere Grundgebühr von 1.800 Euro.

    Die folgenden Beträge orientieren sich an der aktuellen DPMA-Gebührenübersicht für Marken.

    GebührenartReguläre GebührZusätzlicher Verspätungszuschlag in der Nachfrist
    Gewöhnliche Marke, bis zu drei Klassen750 €50 € auf die Grundgebühr
    Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, bis zu drei Klassen1.800 €50 € auf die Grundgebühr
    Jede weitere zu verlängernde Klasse ab der vierten Klasse260 €Zusätzlich 50 € je betroffener Klassengebühr
    Private anwaltliche oder sonstige VertretungNach VereinbarungKeine amtliche Verlängerungsgebühr

    Die einzelnen Gebührentatbestände und Zuschläge sind im Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz festgelegt.

    Beispiel für zwei Klassen

    Eine gewöhnliche Marke mit zwei eingetragenen Klassen kostet bei vollständiger Verlängerung innerhalb der zuschlagsfreien Frist grundsätzlich 750 Euro.

    Erfolgt die ordnungsgemäße Zahlung erst innerhalb der gesetzlichen Nachfrist, sind für die Grundgebühr insgesamt 800 Euro erforderlich.

    Beispiel für vier Klassen

    Soll eine gewöhnliche Marke mit vier Klassen vollständig verlängert werden, ergeben sich regulär:

    • 750 Euro Grundgebühr einschließlich der ersten drei Klassen.

    • 260 Euro für die vierte Klasse.

    • Gesamtbetrag: 1.010 Euro.

    Wird erst innerhalb der gesetzlichen Nachfrist gezahlt, kommen grundsätzlich 50 Euro für die Grundgebühr und weitere 50 Euro für die zusätzliche Klassengebühr hinzu. Daraus ergeben sich 1.110 Euro.

    Diese Beispiele setzen voraus, dass der angegebene Klassenumfang vollständig verlängert werden soll und keine anderen besonderen Gebühren oder Verfahren anfallen.

    Die amtlichen Verlängerungsgebühren sind nicht mit den Kosten einer erstmaligen Markenanmeldung zu verwechseln. Ebenso wenig lassen sich die Gebühren einfach nach dem Muster „eine Klasse gleich 750 Euro, zwei Klassen gleich 1.500 Euro“ multiplizieren.

    Eine elektronische oder schriftliche Vorbereitung führt bei der Verlängerung auch nicht automatisch zu einer Reduzierung wie bei bestimmten Gebühren für Erstanmeldungen.

    Vor der Zahlung sollten die aktuellen Gebührensätze, die Registernummer, die zu verlängernden Klassen und gegebenenfalls Verspätungszuschläge kontrolliert werden.

    Amtliche Gebühren sind von privaten Servicekosten zu trennen; ungewöhnliche Zahlungsaufforderungen sollten geprüft werden.

    Checkliste vor der Markenverlängerung

    Im Unternehmen können Markenunterlagen bei Marketing, Buchhaltung und Vertretung verteilt sein.

    Damit die Verlängerung trotz Personalwechsel und laufender Kampagnen zuverlässig vorbereitet werden kann, empfiehlt sich eine gemeinsame interne Checkliste.

    Fünf interne Prüfpunkte vor der Markenverlängerung: Registerdaten, Markeninhaber, Waren und Dienstleistungen, Fristen und Gebühren sowie Zuständigkeiten und Nachweise.
    1. Registerdaten und Schutzende kontrollieren: Die Registernummer, den Anmeldetag, den eingetragenen Inhaber, die aktuelle Schutzdauer und frühere Verlängerungen prüfen. Bei älteren Marken die historische Monatsendregel berücksichtigen.

    2. Inhaber und Änderungen abgleichen: Feststellen, ob die aktuelle Unternehmensbezeichnung, die Anschrift, eine Markenübertragung oder die Angaben zur Vertretung mit dem Register übereinstimmen und ob ein gesonderter Antrag erforderlich ist.

    3. Bestehenden Schutzumfang prüfen: Die eingetragenen Waren und Dienstleistungen mit den betrieblichen Anforderungen abgleichen. Festlegen, ob der gesamte Umfang erhalten bleiben soll oder eine ordnungsgemäße Teilverlängerung benötigt wird.

    4. Fristen und Gebühren planen: Den Beginn möglicher Vorauszahlungen, die Fälligkeit, das Schutzende und die Nachfrist intern erfassen. Die Grundgebühr, zusätzliche Klassengebühren und gegebenenfalls Vertretungskosten separat budgetieren.

    5. Verantwortliche und Nachweise festlegen: Bestimmen, wer die Zahlung oder einen erforderlichen Antrag veranlasst, die Zahlungszuordnung kontrolliert, Mitteilungen bearbeitet und die neue Registerlaufzeit überprüft. Zahlungsnachweise und Unterlagen für spätere Übergaben aufbewahren.

    Diese fünf Punkte dienen der Organisation im Unternehmen. Sie sind keine vollständige amtliche Liste der für jeden Einzelfall erforderlichen Unterlagen.

    Eine rechtzeitige Erinnerung ersetzt weder eine notwendige formgerechte Antragstellung noch die fristgerechte Zahlung. Entscheidend bleibt, dass der Schutz im konkreten Fall nach den gesetzlichen Regeln verlängert und die Fortführung im Register kontrolliert wird.

    Mit GenApe Markeninhalte erstellen

    Eine Markenverlängerung betrifft die rechtliche Schutzdauer einer bestehenden Eintragung. Produktbeschreibungen, Werbetexte, Social-Media-Beiträge und Kampagnenbilder gehören dagegen zur täglichen Kommunikation einer Marke.

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