Nizza Klassen: So wählen Sie die passenden Markenklassen für Waren und Dienstleistungen
2026/10/22

- Nizza Klassen im Überblick: Alle 45 Waren- und Dienstleistungsklassen
- Nizza Klassen recherchieren: So nutzen Sie die DPMA eKDB
- Mehrere Geschäftsbereiche: Nizza Klassen für eine Marke planen
- Checkliste: Was vor der deutschen Markenanmeldung wichtig ist
- Häufige Fragen zu Nizza Klassen
- Mit GenApe Markenideen und Angebote strukturiert vorbereiten
Geltungsbereich: Dieser Ratgeber behandelt die Anmeldung einer deutschen nationalen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nach dem im Oktober 2026 maßgeblichen Rechtsrahmen. Eine Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ist ein eigenständiger Schutzweg. Internationale Registrierungen mit Schutzwirkung für Deutschland können anderen Verfahrensregeln unterliegen.
Welche Nizza Klassen passen zu Ihrer Marke? Entscheidend ist nicht allein Ihre Branche, sondern welche konkreten Waren und Dienstleistungen Sie mit der Marke kennzeichnen möchten. Die Nizza-Klassifikation unterteilt Waren und Dienstleistungen in insgesamt 45 Klassen. Für eine deutsche Markenanmeldung benötigen Sie ein hinreichend klares und eindeutiges Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.
Sie finden alle 45 Klassen, die Recherche mit der DPMA-eKDB, ein KI-Markenbeispiel und Antworten zu Einzelhandel, Änderungen nach Anmeldung und fehlenden Datenbankbegriffen.
Nizza Klassen im Überblick: Alle 45 Waren- und Dienstleistungsklassen
Die Nizza-Klassifikation umfasst Warenklassen 1–34 und Dienstleistungsklassen 35–45. Entscheidend ist, was im deutschen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis tatsächlich angegeben wird.
Eine Klassennummer schützt nicht automatisch die gesamte Klasse; unterschiedliche Klassen schließen Markenkonflikte nicht aus.
Die Übersicht bietet Orientierung, keine unmittelbar übernehmbaren Anmeldebegriffe. Prüfen Sie die Einträge anhand der DPMA-Klassifikationsinformationen.
| Klasse | Typische Waren | Klasse | Typische Waren | Klasse | Typische Dienstleistungen |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Chemikalien für Industrie, Wissenschaft und Landwirtschaft | 18 | Lederwaren, Taschen, Regenschirme | 35 | Werbung, Unternehmensführung, bestimmte Einzelhandelsdienstleistungen |
| 2 | Farben, Lacke, Farbstoffe | 19 | Baumaterialien, nicht aus Metall | 36 | Versicherungen, Finanzwesen, Immobilienwesen |
| 3 | Kosmetika, Parfümeriewaren, Reinigungsmittel | 20 | Möbel, Spiegel, bestimmte Einrichtungswaren | 37 | Bau-, Installations- und Reparaturdienstleistungen |
| 4 | Industrielle Öle, Schmiermittel, Brennstoffe | 21 | Haushalts- und Küchengeräte sowie entsprechende Behälter | 38 | Telekommunikationsdienstleistungen |
| 5 | Pharmazeutische und medizinische Präparate, bestimmte Nahrungsergänzungsmittel | 22 | Seile, Zelte, textile Rohfasern | 39 | Transport, Verpackung und Lagerung |
| 6 | Unedle Metalle, Baumaterialien aus Metall | 23 | Garne und Fäden für textile Zwecke | 40 | Materialbearbeitung, bestimmte Fertigungsdienstleistungen für Dritte |
| 7 | Maschinen, Werkzeugmaschinen und bestimmte Motoren | 24 | Textilien und textile Haushaltswaren | 41 | Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung |
| 8 | Handwerkzeuge und handbetätigte Geräte | 25 | Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen | 42 | Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, Softwareentwicklung, bestimmte Online-Softwaredienste |
| 9 | Computer, herunterladbare Software, elektronische Apparate | 26 | Spitzen, Stickereien, Knöpfe, Nähzubehör | 43 | Verpflegung von Gästen, vorübergehende Beherbergung |
| 10 | Medizinische, zahnärztliche und veterinärmedizinische Apparate | 27 | Teppiche, Fußmatten, Bodenbeläge | 44 | Medizinische, kosmetische, land- und veterinärwirtschaftliche Dienstleistungen |
| 11 | Beleuchtungs-, Heizungs-, Kühl- und Sanitärgeräte | 28 | Spiele, Spielzeug, Sportartikel | 45 | Rechtsdienstleistungen, Sicherheitsdienste, bestimmte persönliche und soziale Dienstleistungen |
| 12 | Fahrzeuge und Beförderungsmittel | 29 | Fleisch, Milchprodukte, bestimmte verarbeitete Lebensmittel | — | — |
| 13 | Schusswaffen, Munition, Explosivstoffe | 30 | Kaffee, Tee, Brot, Süßwaren, weitere Lebensmittel | — | — |
| 14 | Schmuck, Edelmetalle, Uhren | 31 | Landwirtschaftliche Roherzeugnisse, frisches Obst und Gemüse, lebende Tiere | — | — |
| 15 | Musikinstrumente | 32 | Bier und alkoholfreie Getränke | — | — |
| 16 | Papierwaren, Druckerzeugnisse, Schreibwaren | 33 | Alkoholische Getränke außer Bier | — | — |
| 17 | Kautschuk, teilweise bearbeitete Kunststoffe, Isoliermaterialien | 34 | Tabak und Raucherartikel | — | — |
Waren und Dienstleistungen zuerst anhand des tatsächlichen Geschäfts bestimmen
Beschreiben Sie zunächst, was Kundinnen und Kunden von Ihrem Unternehmen erhalten. Ein allgemeiner Begriff wie „Technologieunternehmen“ oder „Onlineshop“ reicht nicht aus, um daraus sämtliche relevanten Markenklassen abzuleiten.
Auch der Name oder das Logo einer Marke ist nicht mit ihrem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gleichzusetzen. Wer diese unterschiedlichen Funktionen bei der Markenplanung besser einordnen möchte, findet weitere Erläuterungen im GenApe-Ratgeber zu Marke und Logo.
Erfassen Sie Angebot, Bereitstellung und konkrete Planungen. Welche Tätigkeiten ins Verzeichnis gehören, richtet sich nach dem beabsichtigten Schutz und den deutschen Anforderungen.
Nizza Klassen recherchieren: So nutzen Sie die DPMA eKDB
Die einheitliche Klassifikationsdatenbank (eKDB) des DPMA enthält harmonisierte Begriffe und Gruppentitel für die Erstellung des Verzeichnisses.
Prüfen Sie neben der Klasse stets, ob der Begriff Ihr Angebot klar beschreibt und im Verzeichnis verwendet werden kann.

Ein konkretes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vorbereiten
Schreiben Sie jede Geschäftsaktivität zunächst in verständlichen Worten auf. Statt nur „KI-Plattform“ zu notieren, beschreiben Sie beispielsweise eine herunterladbare Software, die Bereitstellung einer online nutzbaren Anwendung, eine Werbeleistung für Kunden oder eine Schulung.
Nach § 32 MarkenG gehört ein Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis zu den erforderlichen Bestandteilen der Anmeldung. § 20 MarkenV verlangt eine klare und eindeutige Bezeichnung, anhand derer sich der beanspruchte Schutzumfang bestimmen lässt.
Waren- und Dienstleistungsbegriffe in der eKDB prüfen
Suchen Sie über die DPMA-eKDB nach möglichst treffenden Begriffen.
Prüfen Sie Klasse und Hinweise. TMclass ergänzt die Recherche; für die nationale Anmeldung ist die DPMA-eKDB maßgeblicher Ausgangspunkt.
Bei Gruppentiteln ist besondere Sorgfalt geboten. Das DPMA weist darauf hin, dass grundsätzlich zahlreiche eKDB-Gruppentitel zur Erstellung von Verzeichnissen verwendet werden können. Einzelne besonders weit oder offen formulierte Titel erscheinen allerdings nur in der Baumstruktur und sind nicht als zulässige Verzeichnisbegriffe vorgesehen.
Klassen, Begriffe und Hinweise mit dem Angebot abgleichen
| Prüffrage | Worauf sollten Sie achten? | Bedeutung für die Anmeldung |
|---|---|---|
| Tatsächliches Angebot | Was wird konkret angeboten? | Branchenbezeichnungen ersetzen keine bestimmte Waren- oder Dienstleistungsangabe |
| Gewählter Begriff | Beschreibt der Ausdruck das Angebot klar und eindeutig? | Der Schutzumfang muss bestimmbar sein |
| Nizza-Klasse | Ist der Begriff der passenden Klasse zugeordnet? | Waren und Dienstleistungen werden nach Klassen geordnet angegeben |
| Software und digitale Angebote | Wird Software als Produkt bereitgestellt oder eine Online-Dienstleistung erbracht? | Art und Bereitstellung beeinflussen die Einordnung |
| Einzelhandel | Welche Einzelhandelstätigkeit wird angeboten und welche Waren betrifft sie? | Warenvertrieb und Einzelhandelsdienstleistung sind gesondert zu beurteilen |
| Datenbankstatus | Verwendbarer Begriff oder nur offener Strukturbegriff? | Nicht jede Überschrift ist für das Verzeichnis geeignet |
| Offene Punkte | Welche Angaben müssen weiter geprüft werden? | Fragen sollten vor Einreichung geklärt werden |
Das DPMA erläutert in seinen Details zum Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, dass reine Klassennummern nicht genügen und Waren sowie Dienstleistungen nach Klassen geordnet angegeben werden müssen.
Die Klassifikationsrecherche ist außerdem von der Prüfung älterer Markenrechte zu unterscheiden. Die eKDB dient der Einordnung von Waren und Dienstleistungen; eine Markenrecherche untersucht dagegen mögliche ältere Kennzeichen. Zur Vorbereitung dieser gesonderten Prüfung bietet GenApe einen Ratgeber zur Markenrecherche. Für deutsche Registerangaben steht außerdem das amtliche DPMAregister zur Verfügung.
Mehrere Geschäftsbereiche: Nizza Klassen für eine Marke planen
Stellen wir uns eine fiktive KI-Marke vor, die eine herunterladbare Schreibsoftware anbietet, zusätzlich eine online nutzbare Anwendung bereitstellt, Werbetexte für Unternehmen erstellt und Kurse zur Nutzung von KI-Werkzeugen veranstaltet.
Wenn eine solche Marke parallel ihre visuelle Identität entwickelt, kann der GenApe AI Logo Generator bei Logo-Ideen unterstützen. Die Gestaltung eines Logos legt allerdings weder die Nizza-Klassen fest noch bestätigt sie die Schutzfähigkeit oder Eintragbarkeit einer Marke.

Für das Beispiel lassen sich erste Kandidatenklassen recherchieren. Die folgende Tabelle bildet weder ein bereits akzeptiertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis noch eine verbindliche Klassenempfehlung für ein reales Unternehmen ab.
| Geschäftsaktivität | Was wird angeboten? | Mögliche Klasse zur Recherche | Wichtige Einschränkung |
|---|---|---|---|
| Herunterladbare KI-Schreibsoftware | Software als herunterladbares Produkt | 9 | Konkrete Softwarefunktion und geeignete eKDB-Begriffe prüfen |
| Online nutzbare, nicht herunterladbare KI-Software | Bereitstellung einer Softwareanwendung über das Internet | 42 | Art der technischen Dienstleistung und Bezeichnung prüfen |
| Erstellung von Werbe- und Marketingtexten für Kunden | Werbeleistung für andere Unternehmen | 35 | Eigene Werbetexte begründen nicht automatisch eine gesonderte Werbedienstleistung |
| KI-Schreibkurse und Workshops | Unterrichts- und Schulungsangebote | 41 | Bildungsdienstleistungen von bloßen Produktanleitungen unterscheiden |
Die Klassen 9, 42, 35 und 41 sind nur Recherchekandidaten, keine Pflichtkombination. Entscheidend bleiben Angebot und aktuelle deutsche Klassifikationsdaten.
| Angebot | Stand der Geschäftstätigkeit | Kandidatenklasse | Nächster Prüfschritt |
|---|---|---|---|
| Herunterladbare Schreibsoftware | Bereits angeboten oder konkret geplant | 9 | Produktfunktion, Bereitstellung und eKDB-Begriff prüfen |
| Online zugängliche KI-Anwendung | Bereits angeboten oder konkret geplant | 42 | Dienstleistungscharakter und Bezeichnung prüfen |
| Werbetexte für externe Auftraggeber | Tatsächliche oder konkret geplante Leistung | 35 | Eigenständige Werbedienstleistung prüfen |
| KI-Schulungen | Tatsächliches oder konkret geplantes Bildungsangebot | 41 | Unterrichtsart und Dienstleistungsbegriffe prüfen |
Diese Planungstabelle ersetzt kein rechtskonformes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.
Checkliste: Was vor der deutschen Markenanmeldung wichtig ist
Waren und Dienstleistungen konkret benennen: Das Verzeichnis muss erkennen lassen, wofür Markenschutz beansprucht wird.
Passende Klassen recherchieren: Vorgesehene Begriffe mit aktuellen DPMA-Ressourcen abgleichen.
eKDB-Begriffe sorgfältig auswählen: Prüfen, ob harmonisierte Begriffe oder zulässige Gruppentitel passen.
Offene Gruppentitel nicht ungeprüft übernehmen: Nicht jeder Oberbegriff ist für das Verzeichnis geeignet.
Waren und Einzelhandelsdienstleistungen unterscheiden: Ware und Vertrieb als Dienstleistung sind nicht automatisch dasselbe.
Geschäftsbereiche getrennt erfassen: Kandidatenklassen aus den Angeboten ableiten.
Ältere Marken gesondert recherchieren: Die richtige Klassifikation schließt Konflikte nicht aus.
Geplante Erweiterungen bewusst beurteilen: Nicht jede denkbare Tätigkeit muss aufgenommen werden.
Offene Fragen dokumentieren: Eine Übersicht erleichtert die Vorbereitung, ist aber kein gesetzliches Formular.
Bei Unsicherheiten fachlichen Rat einholen: Unklare Formulierungen können eine individuelle Prüfung erfordern.
Häufige Fragen zu Nizza Klassen
Gehören Waren und Einzelhandelsdienstleistungen in dieselbe Markenklasse?
Nicht automatisch. Waren werden ihrer jeweiligen Warenklasse zugeordnet. Eigenständige Einzelhandelsdienstleistungen sind dagegen grundsätzlich im Bereich der Klasse 35 zu prüfen. Bei der Dienstleistungsangabe kommt es insbesondere darauf an, welche Einzelhandelstätigkeit erbracht wird und welche Waren sie betrifft.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil Praktiker, C-418/02 bestätigt, dass Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Einzelhandel Gegenstand des Markenschutzes sein können und die betreffenden Waren oder Warenarten angemessen bezeichnet werden müssen.
Daraus folgt nicht, dass jeder Verkauf eigener Waren automatisch eine eigenständige Einzelhandelsdienstleistung darstellt. Umgekehrt bedeutet die Trennung in Waren- und Dienstleistungsklassen nicht, dass zwischen einer Ware und einer Einzelhandelsdienstleistung niemals eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit bestehen kann.
Kann man eine falsche Nizza-Klasse nach der Anmeldung ändern?
Ob eine Klasse nachträglich korrigiert werden kann, hängt vom ursprünglichen Verzeichnis und der Art des Fehlers ab.
Nach § 39 MarkenG kann eine Anmeldung zurückgenommen oder das enthaltene Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt werden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen lassen sich auch sprachliche Fehler, Schreibfehler und sonstige offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen.
Damit können aber keine neuen, zuvor nicht umfassten Waren oder Dienstleistungen beliebig in die Anmeldung aufgenommen werden. Das DPMA weist darauf hin, dass eine Erweiterung des Verzeichnisses nach Einreichung nicht möglich ist.
Eine zulässige Berichtigung hängt vom Einzelfall ab; für neue Waren oder Dienstleistungen kann eine weitere Anmeldung nötig sein.
Was tun, wenn ein Begriff in der DPMA eKDB fehlt?
Prüfen Sie zunächst, ob ein anderer harmonisierter Begriff oder ein zulässiger Gruppentitel das Angebot sachgerecht beschreibt. Die Bezeichnung muss den beanspruchten Waren- oder Dienstleistungsbereich ausreichend klar und eindeutig erkennen lassen.
Dass ein Suchbegriff nicht in genau derselben Form erscheint, bedeutet nicht zwingend, dass eine entsprechende Ware oder Dienstleistung nicht angegeben werden kann. Freie Formulierungen müssen bestimmt genug sein und können Beanstandungen auslösen.
Achten Sie außerdem auf die Unterscheidung zwischen verwendbaren eKDB-Gruppentiteln und zu offenen Strukturüberschriften. Ein Treffer innerhalb der Datenbank ist keine Garantie für die Zulässigkeit jeder Formulierung oder für die spätere Eintragung der Marke.
Bei frei formulierten Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen sollten Sie auch den gewählten Anmeldeweg beachten. Das DPMA ermöglicht solche Verzeichnisse insbesondere über DPMAdirektPro oder bei einer Anmeldung in Papierform. Prüfen Sie daher vor der Einreichung sowohl die ausreichende Klarheit der Begriffe als auch die Möglichkeiten des jeweiligen Anmeldeverfahrens.
Mit GenApe Markenideen und Angebote strukturiert vorbereiten
Für zusätzliche Möglichkeiten bei der visuellen Gestaltung einer Marke können Sie auch den GenApe AI 3D Logo Generator nutzen. Ein generiertes Logo ersetzt weder eine Markenrecherche noch die Voraussetzungen für die Eintragung einer Marke.
Entwickeln Sie Ihre Markenideen mit GenApe und prüfen Sie die geplanten Waren und Dienstleistungen anschließend anhand der offiziellen DPMA-Daten.
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