Urheberrechtsverletzung erkennen: Ähnlichkeit von Werken und Risiken durch KI-Inhalte
2026/09/10

- Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
- Prüfen andere Länder die Ähnlichkeit von Werken genauso wie Deutschland?
- Können KI-generierte Inhalte, Bildbearbeitung oder Umschreiben Urheberrechte verletzen?
- Welche Folgen kann eine Urheberrechtsverletzung haben?
- Was tun bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?
- KI verändert die Content-Produktion, aber die Urheberrechtsprüfung bleibt einzelfallbezogen
Wer ein fremdes Bild, einen Text, eine Illustration oder ein anderes Werk verwendet, begeht nicht automatisch eine Urheberrechtsverletzung. Umgekehrt wird eine Nutzung nicht allein dadurch rechtlich unproblematisch, dass ein Werk verändert, mit KI umgeschrieben oder als Grundlage für neue Inhalte verwendet wurde.
Für die Beurteilung reicht deshalb die Frage „Sind sich die Werke ähnlich?“ nicht aus. Zu prüfen ist, ob geschütztes Material betroffen ist, welche konkrete Nutzung stattgefunden hat, ob geschützte Ausdruckselemente übernommen wurden und ob eine Erlaubnis oder gesetzliche Schranke relevant ist.
Bei generativer KI ist diese Trennung besonders wichtig. Die direkte Eingabe eines bestehenden Werkes, die Orientierung an einem vorhandenen Werk und ein ähnliches KI-Ergebnis ohne direkten Upload können unterschiedliche urheberrechtliche Fragen aufwerfen.
Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
Eine sinnvolle Prüfung unterscheidet mehrere Fragen:
Liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk beziehungsweise geschützter Ausdruck vor?
Welche konkrete Nutzungshandlung wurde vorgenommen?
Wurden geschützte Ausdruckselemente des bestehenden Werkes übernommen?
Besteht eine Erlaubnis oder Lizenz, oder greift möglicherweise eine gesetzliche Schranke?

Nicht jede Gemeinsamkeit zwischen zwei Werken ist urheberrechtlich relevant. Ideen, Themen und allgemeine Konzepte sind von der konkreten geschützten Gestaltung zu unterscheiden. Ebenso lässt sich aus einer Veränderung des bestehenden Werkes allein nicht schließen, dass keine Urheberrechtsverletzung mehr vorliegen kann.
Vervielfältigung, Bearbeitung und Online-Nutzung müssen getrennt betrachtet werden
Entscheidend ist, was mit dem Werk tatsächlich geschehen ist. Wird etwa ein Bild kopiert, verändert und anschließend online verwendet, können diese Schritte unterschiedliche urheberrechtliche Fragen auslösen.
Das deutsche Urheberrecht gewährt Urhebern verschiedene Verwertungsrechte, unter anderem im Zusammenhang mit Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Wiedergabe. Auch Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen können urheberrechtlich relevant sein.
Nach § 23 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Hält das neu geschaffene Werk dagegen einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift vor. Für bestimmte in § 23 Abs. 2 UrhG geregelte Fälle kann bereits die Herstellung zustimmungsbedürftig sein.
Welche rechtliche Einordnung zutrifft, hängt von der konkreten Nutzung und dem betroffenen Werk ab. Aussagen wie „Ich habe das Bild verändert“ oder „Die KI hat etwas Neues daraus gemacht“ reichen für die rechtliche Beurteilung nicht aus.
Bei ähnlichen Werken kommt es auf geschützte Ausdruckselemente an
Wenn zwei Werke einander ähneln, liegt nicht automatisch eine Urheberrechtsverletzung vor. Entscheidend ist unter anderem, ob sich die Gemeinsamkeiten auf geschützte Ausdruckselemente beziehen.
Stellen zwei Illustrationen beispielsweise jeweils eine Katze mit einer Kaffeetasse in einem Café dar, reicht dieses gemeinsame Motiv für sich genommen nicht aus. Relevant ist vielmehr, ob konkrete geschützte Gestaltungsmerkmale des früheren Werkes übernommen wurden.
Auch eine eigenständige Schöpfung bleibt möglich. Für Deutschland sollte die Prüfung deshalb nicht auf eine aus anderen Rechtsordnungen übernommene Formel wie „Zugang plus wesentliche Ähnlichkeit“ reduziert werden.
Prüfen andere Länder die Ähnlichkeit von Werken genauso wie Deutschland?
Nein. Verschiedene Rechtsordnungen prüfen zwar, ob geschützte Ausdruckselemente eines bestehenden Werkes übernommen wurden. Die verwendeten Begriffe und Methoden unterscheiden sich jedoch.
| Rechtsordnung | Typische Gesichtspunkte | Besonderheit |
|---|---|---|
| Deutschland | Geschützter Ausdruck und konkrete Nutzung | Keine allgemeine Formel aus Zugang und wesentlicher Ähnlichkeit |
| USA | Access, copying, similarity und protected expression | Analyse kann nach Gericht und Werktyp variieren |
| Japan | Ähnlichkeit und 依拠性 | 依拠性 ist nicht mit bloßer Zugangsmöglichkeit gleichzusetzen |
| Taiwan | Kontakt und wesentliche Ähnlichkeit | Relevant in bestimmten Übernahmestreitigkeiten, nicht bei jeder Urheberrechtsverletzung |
| China | Kontakt und wesentliche Ähnlichkeit in einschlägigen Entscheidungen | Keine gesetzliche universelle Zwei-Voraussetzungen-Formel |
USA: Zugang und Ähnlichkeit bilden keine universelle Formel
In US-amerikanischen Streitigkeiten können Zugang zum früheren Werk und Ähnlichkeiten bei der Frage nach einer tatsächlichen Übernahme eine Rolle spielen. Davon ist zu unterscheiden, ob rechtlich geschützte Ausdruckselemente betroffen sind.
Da die Methodik nach Gericht und Werktyp variieren kann, sollte „access + substantial similarity“ weder als einheitliche US-Formel noch als deutsches Prüfungsschema verwendet werden.
Japan: Ähnlichkeit und 依拠性 folgen einer eigenen Struktur
In Japan spielen bei entsprechenden Streitigkeiten Ähnlichkeit und 依拠性 eine wichtige Rolle. Bei 依拠性 geht es darum, ob das spätere Werk auf der Grundlage des bestehenden Werkes geschaffen wurde; die bloße Möglichkeit, das frühere Werk gesehen zu haben, ist damit nicht identisch.
Frankreich und die EU als zusätzlicher Vergleichspunkt
Das unionsrechtlich harmonisierte Urheberrecht schafft gemeinsame Grundlagen, bedeutet aber nicht, dass nationale Gerichte dieselbe Terminologie oder Prüfreihenfolge verwenden.
Für einen deutschen Fall bleiben daher die geschützten Ausdruckselemente, die konkrete Nutzung und die anwendbaren deutschen und unionsrechtlichen Regeln maßgeblich.
Können KI-generierte Inhalte, Bildbearbeitung oder Umschreiben Urheberrechte verletzen?
Der Einsatz generativer KI führt nicht automatisch zu einer Urheberrechtsverletzung, beseitigt aber auch nicht automatisch bestehende Rechte.
Drei typische Situationen sollten unterschieden werden.
Risiko 1: Die direkte Eingabe fremder Werke kann urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen auslösen
Angenommen, ein Unternehmen lädt eine fremde Illustration in ein KI-System, lässt Figuren und Hintergrund verändern und verwendet das Ergebnis anschließend auf einer Produktseite.
Zu unterscheiden sind die Eingabe des bestehenden Werkes, seine Verarbeitung oder Veränderung und die spätere Nutzung des Ergebnisses. Je nach technischem und tatsächlichem Vorgang können unterschiedliche urheberrechtliche Rechte und Regeln relevant werden.
Deshalb wäre die Aussage „Der Upload eines geschützten Werkes in ein KI-System ist immer eine Urheberrechtsverletzung“ zu pauschal. Ebenso wird das Ergebnis nicht allein deshalb rechtlich unbedenklich, weil KI eingesetzt wurde.
Risiko 2: Bei Referenzen und Umschreibungen ist zwischen Idee und geschütztem Ausdruck zu unterscheiden
Eine KI kann sich bei einem neuen Bild an einem Thema oder einer allgemeinen kreativen Richtung orientieren oder einen bestehenden Text kürzen und umformulieren.
Eine gemeinsame Idee, ein Thema oder eine allgemeine stilistische Richtung bedeutet für sich genommen nicht, dass geschützter Ausdruck übernommen wurde. Enthält das Ergebnis dagegen konkrete geschützte Gestaltungselemente des bestehenden Werkes, kann eine urheberrechtliche Prüfung erforderlich werden.
Auch bei Texten garantiert das bloße Austauschen von Wörtern, Umstellen von Sätzen oder Kürzen nicht, dass geschützte Ausdruckselemente verschwunden sind.
Ob eine gesetzliche Schranke eingreift, ist gesondert zu prüfen.
Risiko 3: Auch ohne direkten Upload kann ein ähnliches KI-Ergebnis eine Prüfung erfordern
Wurde ein bestimmtes Werk nicht direkt eingegeben, ähnelt das KI-Ergebnis diesem aber stark, sind zwei pauschale Schlussfolgerungen zu vermeiden:
Kein direkter Upload bedeutet nicht automatisch, dass kein Urheberrechtsrisiko besteht.
Ein ähnliches KI-Ergebnis beweist für sich genommen noch keine Urheberrechtsverletzung.
Maßgeblich bleibt unter anderem, ob geschützte Ausdruckselemente eines bestehenden Werkes übernommen wurden und welche urheberrechtlich relevante Nutzung vorliegt.
Die rechtliche Beurteilung des Trainings eines KI-Modells ist dabei nicht identisch mit der Beurteilung eines konkreten Outputs oder dessen späterer Nutzung. Allein aus der Annahme, ein Werk könne in Trainingsdaten enthalten gewesen sein, lässt sich nicht automatisch schließen, dass ein konkreter Nutzer dieses Werk urheberrechtlich relevant übernommen hat.
Auch die bloße Existenz eines Prompts beweist keine Urheberrechtsverletzung. Sein Inhalt und andere Umstände des Erzeugungsvorgangs können je nach Einzelfall tatsächliche Bedeutung haben.
Ob ein KI-generierter Inhalt selbst urheberrechtlich geschützt sein kann und wem entsprechende Rechte zustehen, ist eine gesondert zu betrachtende Frage.

Welche Folgen kann eine Urheberrechtsverletzung haben?
Eine Urheberrechtsverletzung kann zivilrechtliche Ansprüche auslösen, insbesondere Ansprüche auf Unterlassung und weitere gesetzliche Rechtsfolgen.
Bestimmte Handlungen können unter zusätzlichen Voraussetzungen auch strafrechtlich relevant sein. Nicht jede zivilrechtliche Urheberrechtsverletzung führt daher automatisch zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit.
Die genaue Schadensberechnung, einzelne Straftatbestände und mögliche Sanktionen gehören nicht zum Schwerpunkt dieses Artikels.
Was tun bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?
Eine Abmahnung hat im deutschen Urheberrecht eine besondere rechtliche Bedeutung. Sie ist nicht mit jeder informellen Beschwerde, Plattformmeldung oder sonstigen Kontaktaufnahme gleichzusetzen.
Auch beweist der Erhalt einer Abmahnung nicht automatisch, dass tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.
Die folgenden drei Schritte dienen deshalb der ersten Risikoeinschätzung und sind kein allgemeines gesetzliches Drei-Schritte-Verfahren.
Schritt 1: Unterlagen sichern und laufende Nutzung prüfen
Zunächst sollten Unterlagen zur Herkunft, Erstellung und Nutzung des beanstandeten Inhalts gesichert werden, etwa Originaldateien, Entwürfe, Bearbeitungsverläufe, Quellen, Lizenzen, Rechnungen und Kommunikationsunterlagen. Bei KI-Inhalten können je nach Fall auch Prompts und Generierungsverläufe relevant sein.
Außerdem kann geprüft werden, ob eine laufende öffentliche Nutzung vorläufig eingeschränkt oder pausiert werden sollte. Das ist eine Frage des Risikomanagements und bedeutet weder automatisch ein Anerkenntnis noch, dass Originaldateien oder Aufzeichnungen gelöscht werden sollten.
Schritt 2: Inhalt und rechtliche Bedeutung der Abmahnung prüfen
Zu klären ist, welches Werk betroffen ist, welche Rechte geltend gemacht werden, welche Nutzung beanstandet wird und welche Lizenzen oder gesetzlichen Schranken relevant sein könnten.
Für urheberrechtliche Abmahnungen enthält § 97a UrhG besondere gesetzliche Anforderungen. Die Abmahnung muss unter anderem die beanstandete Rechtsverletzung klar und genau bezeichnen und geltend gemachte Zahlungsansprüche entsprechend aufschlüsseln. Wird eine Unterlassungsverpflichtung verlangt, muss außerdem angegeben werden, ob die vorgeschlagene Verpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Deshalb sollten die Abmahnung und eine vorgeschlagene Unterlassungserklärung inhaltlich geprüft werden, statt sie ungeprüft zu übernehmen.
Schritt 3: Reaktion sorgfältig festlegen
Je nach Sachverhalt kommen etwa eine Stellungnahme, Änderung oder Beendigung bestimmter Nutzungen, die Klärung von Lizenzrechten, eine Auseinandersetzung mit den Ansprüchen, Verhandlungen oder rechtliche Beratung in Betracht.
Wird eine Unterlassungserklärung verlangt, sollten Inhalt und rechtliche Tragweite vor der Abgabe sorgfältig geprüft werden.
Aus einer Abmahnung lassen sich keine pauschalen Regeln ableiten wie „man muss immer sofort unterschreiben“ oder „jede Abmahnung beweist die Rechtsverletzung“. Bei erheblichen Zahlungsforderungen, geschäftlich wichtigen Inhalten oder gerichtlichen Schritten kann anwaltliche Beratung sinnvoll sein.
KI verändert die Content-Produktion, aber die Urheberrechtsprüfung bleibt einzelfallbezogen
Generative KI verändert, wie Texte geschrieben, umformuliert und Bilder erzeugt oder bearbeitet werden. Die grundlegenden urheberrechtlichen Fragen verschwinden dadurch nicht.
Ob ein Werk direkt eingegeben, als Referenz verwendet oder ein ähnliches Ergebnis ohne direkten Upload erzeugt wurde: Relevant bleiben Herkunft des Materials, geschützte Ausdruckselemente, konkrete Nutzung, Erlaubnisse und mögliche gesetzliche Schranken.
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