Bilder und Urheberrecht: Was gilt, wenn du fremde Bilder mit KI bearbeitest?
2026/09/03

- Wann darf man fremde Bilder oder Werke verwenden? Grundlagen des Urheberrechts
- Welche urheberrechtlichen Regeln gelten beim Bearbeiten fremder Werke?
- Welche Ausnahmen können für Zitate, Parodien oder Pastiches relevant sein?
- Wie unterscheiden sich die Regeln zur Nutzung fremder Werke in anderen Ländern?
- Darf man fremde Bilder mit KI bearbeiten oder umgestalten?
- 4 typische KI-Fälle: Bildbearbeitung, Remix, Umschreiben und kommerzielle Nutzung
- Vor der KI-Nutzung: Quelle, Rechte und spätere Verwendung prüfen
- KI verändert die Bearbeitung von Inhalten, nicht die urheberrechtlichen Voraussetzungen
Mit KI lassen sich Bilder in wenigen Sekunden verändern, Texte umschreiben oder bestehende Werke neu gestalten. Doch nur weil ein Bild mit KI bearbeitet wurde, darf ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nicht automatisch frei verwendet werden.
Nach deutschem Urheberrecht kommt es unter anderem darauf an, welches Material verwendet wird, welche geschützten Elemente des ursprünglichen Werks übernommen werden, ob eine Bearbeitung oder Umgestaltung vorliegt und wie das Ergebnis anschließend genutzt wird.
Deshalb sollte ein KI-Workflow nicht nur anhand des fertigen Ergebnisses betrachtet werden. Sinnvoll ist eine getrennte Prüfung:
Ausgangsmaterial → Upload und KI-Bearbeitung → Ergebnis → Veröffentlichung oder weitere Verwertung
Wann darf man fremde Bilder oder Werke verwenden? Grundlagen des Urheberrechts
Fremde urheberrechtlich geschützte Bilder oder Werke dürfen grundsätzlich nicht allein deshalb ohne Zustimmung genutzt werden, weil sie online verfügbar sind oder mit KI verändert werden.
Wer ein fremdes Werk in einen KI-Workflow einbindet, sollte zunächst prüfen, welche urheberrechtlich relevanten Handlungen dabei stattfinden.
Nach § 16 UrhG steht dem Urheber grundsätzlich das Recht zur Vervielfältigung seines Werks zu. Wird ein fremdes Bild auf ein System hochgeladen, gespeichert oder technisch verarbeitet, kann daher – abhängig vom konkreten technischen Ablauf – bereits die Vervielfältigungsebene relevant werden.
Wird das Ergebnis später online veröffentlicht, kann außerdem das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG betroffen sein.
Für Veränderungen eines bestehenden Werks ist insbesondere § 23 UrhG relevant. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk dagegen einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, fällt es nicht unter diese Regelung.
Eine starke optische Veränderung allein beantwortet diese Frage jedoch nicht automatisch.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das neu erzeugte Ergebnis selbst urheberrechtlich geschützt sein kann. Mehr dazu erfährst du in unserem Beitrag zum Urheberrecht an KI-generierten Inhalten.
Welche urheberrechtlichen Regeln gelten beim Bearbeiten fremder Werke?
Bei der KI-Bearbeitung fremder Werke können unterschiedliche urheberrechtliche Rechte betroffen sein, weshalb Upload, Bearbeitung und spätere Nutzung getrennt betrachtet werden sollten.
Vervielfältigung nach § 16 UrhG
§ 16 erfasst grundsätzlich sowohl vorübergehende als auch dauerhafte Vervielfältigungen; für bestimmte vorübergehende technische Vervielfältigungshandlungen können jedoch gesetzliche Schranken relevant sein.
Ob ein bestimmter KI-Workflow eine rechtlich relevante Vervielfältigung beinhaltet, hängt deshalb auch davon ab, wie das verwendete System das hochgeladene Material technisch verarbeitet.
Bearbeitung und Umgestaltung nach § 23 UrhG
Anschließend stellt sich bei einer Veränderung des Werks die Frage nach § 23 UrhG. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung vorliegt oder ob das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk wahrt.
Allein die Tatsache, dass KI eingesetzt wurde oder das Ergebnis optisch deutlich anders aussieht, beantwortet diese Frage nicht.
Öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG
Wird ein KI-bearbeitetes Ergebnis anschließend online veröffentlicht und für Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, kann zusätzlich § 19a UrhG relevant werden.
Deshalb sollte die rechtliche Prüfung nicht mit der Erstellung des KI-Ergebnisses enden. Auch die spätere Veröffentlichung oder Verwertung ist gesondert zu betrachten.
Urheberpersönlichkeitsrecht nach § 14 UrhG
Neben den Verwertungsrechten können auch Urheberpersönlichkeitsrechte eine Rolle spielen.
Nach § 14 UrhG kann der Urheber Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen seines Werks verbieten, wenn diese geeignet sind, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Welche Ausnahmen können für Zitate, Parodien oder Pastiches relevant sein?
Zitat, Parodie und Pastiche können unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzung fremder Werke ermöglichen, sind aber keine allgemeine Erlaubnis für jede KI-Bearbeitung oder jeden Remix.
Zitate nach § 51 UrhG
§ 51 UrhG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zum Zweck des Zitats. Der Umfang der Nutzung muss dabei durch den besonderen Zitatzweck gerechtfertigt sein.
Daraus folgt insbesondere: Ein fremdes Bild wird nicht allein dadurch zu einem zulässigen Zitat, dass es in ein KI-Tool geladen, verändert und anschließend mit einer Quellenangabe versehen wird.
Parodie und Pastiche nach § 51a UrhG
§ 51a UrhG enthält eine gesetzliche Erlaubnis für Nutzungen zum Zweck der Karikatur, Parodie und des Pastiches. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder kreative Remix automatisch unter diese Vorschrift fällt.
Besonders wichtig ist hier die aktuelle europäische Rechtsprechung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil C-590/23, Pelham, vom 14. April 2026 den unionsrechtlichen Begriff des Pastiches näher konkretisiert.
Danach ist Pastiche keine allgemeine Auffangklausel für Remixe. Nach der Entscheidung muss die neue Gestaltung das bestehende Werk aufrufen, sich zugleich wahrnehmbar davon unterscheiden und durch die Nutzung seiner geschützten Merkmale in einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit ihm treten. Dies kann beispielsweise bei bestimmten Formen von Stilnachahmung, Hommage sowie humoristischer oder kritischer Auseinandersetzung relevant sein.
Für KI-Remixe bedeutet das:
„Mit KI neu gestaltet“ ≠ automatisch Pastiche ≠ automatisch zulässige Nutzung.
Ob § 51a UrhG tatsächlich greift, hängt von den Voraussetzungen der jeweiligen Ausnahme und den konkreten Umständen ab.
Wie unterscheiden sich die Regeln zur Nutzung fremder Werke in anderen Ländern?
Die Regeln zur Nutzung fremder urheberrechtlich geschützter Werke unterscheiden sich je nach Rechtsordnung. Taiwan, die USA, Singapur und das Vereinigte Königreich verwenden unterschiedliche Systeme, die nicht ohne Weiteres auf das deutsche Urheberrecht übertragen werden können.
Taiwan: Gesetzliche Schranken und Art. 65
Das taiwanische Urheberrecht verbindet konkrete gesetzliche Beschränkungen der Urhebervermögensrechte mit einer allgemeinen Regelung zur angemessenen Nutzung. Die Art. 44 bis 63 des taiwanischen Urheberrechtsgesetzes enthalten verschiedene konkrete Beschränkungen, während Art. 65 zusätzlich die rechtliche Wirkung einer angemessenen Nutzung sowie einen allgemeinen Beurteilungsrahmen vorsieht.
Soweit einzelne Vorschriften der Art. 44 bis 63 ausdrücklich eine Nutzung in einem „angemessenen Umfang“ verlangen, können die in Art. 65 Abs. 2 genannten Kriterien für die Beurteilung relevant sein. Andere konkrete Schranken müssen dagegen nicht allein deshalb erneut anhand dieser Kriterien geprüft werden, wenn ihre gesetzlichen Voraussetzungen bereits erfüllt sind.
Das taiwanische System ist daher nicht mit dem offenen Fair-Use-Modell der USA gleichzusetzen.
USA: Fair Use nach 17 U.S.C. § 107
Das US-amerikanische Urheberrecht enthält mit 17 U.S.C. § 107 eine allgemeine Fair-Use-Regelung. Ob eine Nutzung Fair Use darstellt, wird anhand von vier gesetzlichen Faktoren und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt.
Dazu gehören insbesondere Zweck und Charakter der Nutzung, die Art des geschützten Werks, Umfang und Bedeutung des übernommenen Teils sowie die Auswirkungen auf den potenziellen Markt.
Für die deutsche Rechtslage ist besonders wichtig: Der US-amerikanische Begriff des transformative use kann nicht unmittelbar auf § 23 UrhG oder auf den Pastiche nach § 51a UrhG übertragen werden. Eine starke Veränderung eines Werks führt daher nach deutschem Recht nicht allein deshalb zu einer zulässigen Nutzung.
Singapur: Fair Use nach dem Copyright Act 2021
Auch Singapur verwendet im Copyright Act 2021 eine allgemeine Fair-Use-Regelung. Bei der Beurteilung sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen; das Gesetz nennt dabei vier zentrale Faktoren, die unter anderem den Zweck und Charakter der Nutzung, die Art des Werks, den Umfang der Nutzung und die Auswirkungen auf den potenziellen Markt oder Wert betreffen.
Trotz der Ähnlichkeit dieser Faktoren mit dem US-amerikanischen System handelt es sich um eine eigenständige Rechtsordnung. Die Auslegung des US-amerikanischen Fair Use kann deshalb nicht automatisch auf Singapur übertragen werden.
Vereinigtes Königreich: Fair Dealing
Das Vereinigte Königreich kennt keine allgemeine offene Fair-Use-Regelung nach dem Vorbild der USA. Stattdessen sieht das britische Urheberrecht bestimmte gesetzliche Ausnahmen vor, bei denen teilweise das Konzept des Fair Dealing maßgeblich ist.
Daher ist zunächst zu prüfen, ob die konkrete Nutzung unter eine einschlägige gesetzliche Ausnahme fällt und – soweit erforderlich – ob die Nutzung als fair einzustufen ist. Allein die kreative Veränderung oder Bearbeitung eines Werks begründet keine allgemeine Fair-Dealing-Ausnahme.
Für die KI-Bearbeitung fremder Werke in Deutschland ist daher nicht entscheidend, ob eine Nutzung nach amerikanischem Verständnis als „transformative use“ erscheinen könnte. Maßgeblich sind vielmehr die Voraussetzungen des deutschen und unionsrechtlich geprägten Urheberrechts, insbesondere die jeweils betroffenen Rechte und die Voraussetzungen einschlägiger gesetzlicher Schranken.
Darf man fremde Bilder mit KI bearbeiten oder umgestalten?
Fremde Bilder können nicht allein deshalb ohne Weiteres genutzt werden, weil eine KI sie bearbeitet oder stark verändert hat. Entscheidend sind das Ausgangswerk, die konkrete Bearbeitung und die spätere Nutzung.
Für die praktische Prüfung hilft es, den Vorgang in mehrere Schritte aufzuteilen:
Upload/Input → KI-Bearbeitung → Veröffentlichung oder Verwertung
Der Upload eines fremden Bildes ist eine eigene Prüfungsstufe
Angenommen, ein Nutzer findet online eine fremde Illustration, lädt sie in ein KI-Tool hoch und lässt Hintergrund, Farben, Kleidung und weitere Bildelemente verändern.
Bereits die Verwendung des Ausgangsmaterials kann – abhängig vom technischen Ablauf – eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG betreffen.
Die anschließende Veränderung ist davon getrennt zu betrachten. Hier kann insbesondere § 23 UrhG relevant werden. Dass das fertige Bild optisch deutlich anders aussieht, beantwortet noch nicht automatisch, ob die spätere Nutzung zulässig ist.
Auch die spätere Veröffentlichung muss gesondert geprüft werden
Wird das KI-bearbeitete Ergebnis anschließend auf einer Website, in sozialen Medien oder auf einer anderen Online-Plattform veröffentlicht, kann zusätzlich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG betroffen sein.
Die Zulässigkeit eines Verarbeitungsschritts bedeutet deshalb nicht automatisch, dass auch jede spätere Veröffentlichung oder Verwertung erlaubt ist.
Hinweis: Dieser Artikel behandelt die KI-Bearbeitung und Umgestaltung fremder Inhalte durch Nutzer. Die urheberrechtlichen Fragen zur Verwendung geschützter Werke als Trainingsdaten für KI-Modelle sind ein anderes Thema und werden hier nicht vertieft.

4 typische KI-Fälle: Bildbearbeitung, Remix, Umschreiben und kommerzielle Nutzung
Ob eine KI-Nutzung fremder Werke zulässig ist, hängt vom konkreten Nutzungsvorgang und der jeweils einschlägigen urheberrechtlichen Grundlage ab. Weder eine Quellenangabe noch ein bestimmter Änderungsumfang schafft eine allgemeine Erlaubnis.
Fall 1: Ein fremdes Online-Bild mit KI bearbeiten
Ein Bild ist nicht allein deshalb frei verwendbar, weil es über eine Suchmaschine, eine Website oder soziale Medien gefunden wurde.
Wird es in ein KI-Tool hochgeladen, kann bereits die Input-Phase urheberrechtlich relevant sein. Anschließend ist gesondert zu prüfen, wie das Werk verändert wurde und ob für die geplante Nutzung eine Zustimmung oder eine gesetzliche Schranke erforderlich ist.
Fall 2: Mit KI einen Remix eines bestehenden Werks erstellen
Ein Nutzer übernimmt ein bestehendes Werk und lässt es durch KI neu zusammensetzen, ergänzen oder gestalterisch verändern.
Auch hier gilt nicht:
Viele Änderungen = automatisch zulässig.
Je nach Ergebnis ist insbesondere zu prüfen, ob das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk wahrt oder ob eine gesetzliche Schranke einschlägig ist.
Soll die Nutzung beispielsweise auf § 51a UrhG als Pastiche gestützt werden, reicht die Bezeichnung „Remix“ allein nicht aus. Wie die Pelham-Entscheidung des EuGH von 2026 zeigt, ist Pastiche keine allgemeine Auffangklausel für jede kreative Wiederverwendung.
Fall 3: Einen fremden Text mit KI umschreiben
Auch beim Umschreiben eines fremden Textes entscheidet nicht allein die Zahl der geänderten Wörter.
Relevant ist vielmehr, welche urheberrechtlich geschützten Bestandteile des Ausgangstextes übernommen werden und wie das Ergebnis anschließend verwendet wird.
Eine allgemeine Regel wie „30 % ändern“ oder „50 % umschreiben“ schafft keine urheberrechtliche Freigrenze.
Fall 4: Ein KI-bearbeitetes Werk kommerziell nutzen
Soll ein KI-bearbeitetes Ergebnis anschließend für Werbung, Marketing, Produkte oder andere kommerzielle Zwecke eingesetzt werden, verschwinden mögliche urheberrechtliche Fragen aus den vorherigen Verarbeitungsschritten nicht.
Es ist deshalb zu prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage das Ausgangswerk verwendet wurde und ob auch die spätere konkrete Verwertung davon gedeckt ist.
Auch eine umfangreiche KI-Bearbeitung ersetzt nicht automatisch eine erforderliche Zustimmung oder die Voraussetzungen einer gesetzlichen Schranke.

Vor der KI-Nutzung: Quelle, Rechte und spätere Verwendung prüfen
Wer fremde Inhalte mit KI bearbeiten möchte, sollte vor allem die Quelle des Materials, die rechtliche Grundlage der Nutzung und die geplante Verwendung des Ergebnisses prüfen.
1. Quelle und Nutzungsrechte des Ausgangsmaterials prüfen
Vor dem Upload sollte geklärt werden, woher ein Bild, Text oder anderes Werk stammt und auf welcher Grundlage es genutzt werden darf.
Das kann beispielsweise eine Zustimmung, eine Lizenz oder eine einschlägige gesetzliche Schranke sein.
Eine bloße Quellenangabe schafft dagegen keine eigenständige Erlaubnis. Soll ein Werk beispielsweise als Zitat genutzt werden, müssen die Voraussetzungen des § 51 UrhG erfüllt sein.
2. Nicht auf einen bestimmten Änderungsprozentsatz verlassen
Das deutsche Urheberrecht enthält keine allgemeine Regel, nach der ein Werk ab einem bestimmten Änderungsumfang automatisch frei verwendet werden darf.
Für § 23 UrhG kann vielmehr relevant sein, ob das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk wahrt.
Deshalb gilt:
„30 % geändert“, „50 % verändert“ oder „mit KI stark bearbeitet“ sind keine allgemeinen urheberrechtlichen Freigrenzen.
3. Die Nutzung nach der KI-Bearbeitung erneut prüfen
Auch wenn das Ausgangsmaterial rechtmäßig verwendet werden durfte, sollte anschließend geprüft werden, ob die konkrete Veröffentlichung oder weitere Verwertung des Ergebnisses ebenfalls von der jeweiligen rechtlichen Grundlage gedeckt ist.
Je nach Gestaltung können außerdem Urheberpersönlichkeitsrechte relevant werden. § 14 UrhG schützt den Urheber unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere gegen Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen seines Werks.

KI verändert die Bearbeitung von Inhalten, nicht die urheberrechtlichen Voraussetzungen
KI macht es einfacher, Bilder, Texte und andere Inhalte technisch zu verändern. Sie schafft aber keine eigenständige urheberrechtliche Erlaubnis für die Nutzung fremder Werke.
Für Nutzer ist deshalb entscheidend, den gesamten Ablauf zu betrachten:
Ausgangswerk → Upload → KI-Bearbeitung → Ergebnis → Veröffentlichung oder Verwertung
Je nach Schritt können unterschiedliche Rechte und Ausnahmen relevant sein. Eine starke optische Veränderung, eine Quellenangabe oder die Bezeichnung eines Ergebnisses als „Remix“ reicht für sich genommen nicht aus, um die Nutzung als zulässig einzuordnen.
Bei der Nutzung von GenApe oder anderen generativen KI-Tools sollte deshalb vor der Bearbeitung fremder Inhalte geprüft werden, auf welcher rechtlichen Grundlage das Ausgangsmaterial genutzt werden darf und ob auch die spätere Verwendung des Ergebnisses davon gedeckt ist.
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